Bundesgerichtshof klärt Entschädigungsanspruch bei Datenschutzverstoß

Bundesgerichtshof klärt Entschädigungsanspruch bei Datenschutzverstoß
Auch ein geringer Datenschutzverstoß wie die versehentliche Weitergabe von Daten eines Stellenbewerbers kann einen Entschädigungsanspruch begründen. Auf den Grad des Datenschutzverstoßes kommt es nicht an, urteilte der Bundesgerichtshof.

Karlsruhe (epd). Die von einem Arbeitgeber weitergegebene Information über einen Stellenbewerber an eine andere Person kann eine Entschädigungszahlung begründen. Das gilt auch dann, wenn der Stellenbewerber nur befürchten muss, dass seine weitergegebenen Daten missbräuchlich verwendet werden könnten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. (AZ: VI ZR 97/22) Auf den Grad des Datenschutzverstoßes kommt es für den Schadenersatzanspruch nicht an, betonten die Karlsruher Richter, die damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) folgten.

Geklagt hatte ein Stellenbewerber aus Hessen, der sich über das Online-Portal Xing bei einer Bank beworben hatte. Eine Mitarbeiterin der Bank antwortete daraufhin über den Xing-Messengerdienst, dass dessen Gehaltsvorstellungen nicht erfüllt werden könnten. Stattdessen bot die Bank dem Mann ein Jahresgehalt von 80.000 Euro an. Das Problem: Die Mitarbeiterin versandte die Nachricht nicht an den Bewerber, sondern - offensichtlich versehentlich - an eine dritte Person. Diese kannte den Bewerber und informierte ihn über die erhaltene Nachricht.

Entschädigung auch bei geringem Verschulden möglich

Daraufhin klagte der Mann auf Unterlassung und verlangte unter Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Entschädigung in Höhe von mindestens 2.500 Euro. Ihm sei mit der Weitergabe seiner Bewerberdaten ein immaterieller Schaden entstanden. Es sei zu befürchten, dass die in der gleichen Branche tätige dritte Person die Daten missbräuchlich nutze und weitergebe.

Der BGH legte den Fall dem EuGH zur Prüfung vor. Dieser urteilte am 4. September 2025, dass es für eine Entschädigung nach der DSGVO nicht auf den Grad der Schädigung ankomme (AZ.: C-655/23). Ein geringes Verschulden für einen Datenschutzverstoß vorliege, schließe eine Entschädigung nicht aus, so das Gericht.

Daraufhin urteilte der BGH, dass dem Kläger dem Grunde nach eine Entschädigung zusteht, über deren Höhe das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entscheiden muss. Für einen Entschädigungsanspruch müsse die betroffene Person einen tatsächlichen Schaden nachweisen. Der könne bereits im empfundenen Kontrollverlustes über die persönlichen Daten liegen. Hier bestehe zudem die begründete Befürchtung, dass die dritte Person die Angaben unbefugt verwenden könnte. Das wäre etwa der Fall, wenn sie sich als Konkurrent um eine andere Stelle bewirbt und sich mit der Verwendung der Daten des Klägers einen Vorteil verschafft.