Abtreibung: EKD plädiert für teilweise Streichung aus dem Strafrecht

Abtreibung: EKD plädiert für teilweise Streichung aus dem Strafrecht

Berlin (epd). In der Debatte um eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs plädiert die evangelische Kirche für eine teilweise Streichung strafrechtlicher Vorschriften. „Die EKD tritt dafür ein, Regulierungen des Schwangerschaftsabbruchs für bestimmte Konstellationen auch außerhalb des Strafrechts zu formulieren“, heißt es in einer am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) an die von der Bundesregierung eingerichtete Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin.

Dem Rat der EKD gehe es „um den größtmöglichen effektiven Schutz des Lebens nicht gegen die Rechte der Frau, sondern durch deren Stärkung“, erklärte die EKD-Ratsvorsitzende Annette Kurschus. Man wolle einen Impuls für eine sachliche Debatte zu einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs geben.

Diese „Fortschreibung“ der eigenen Position berücksichtige eine gesellschaftliche Entwicklung, die die Perspektive der schwangeren Frau und ihre reproduktiven Rechte stärker in den Blick nehme, heißt es in der Stellungnahme. Der Rat der EKD betont als Leitungsgremium aber auch: „Eine vollständige Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs hält die EKD vor dem Hintergrund der Verpflichtungen des Staates für den Schutz des Lebens für nicht vertretbar.“ Zudem plädiert sie weiter für eine verpflichtende Beratung der Schwangeren vor einer Abtreibung.

Konkret spricht sich der Rat der EKD für eine „abgestufte Fristenkonzeption“ aus, bei der zwischen den verschiedenen Schwangerschaftsstadien unterschieden werden soll. Dem Recht des Ungeborenen auf Leben in der Abwägung mit dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren sei mit fortschreitender Schwangerschaft zunehmendes Gewicht einzuräumen, begründet der Rat der EKD seinen Vorschlag.

Über die Fristen selbst sei noch näher zu diskutieren, heißt es in der Stellungnahme, die selbst zwei Zeiträume als Orientierung nennt. Spätestens ab der sogenannten extrauterinen Lebensfähigkeit, die üblicherweise ab der 22. Schwangerschaftswoche angesetzt werde, „sollte ein Schwangerschaftsabbruch strafrechtlich geregelt und nur in klar definierten Ausnahmefällen zulässig sein“. Hinsichtlich möglicher anderer oder weiterer Fristen müsse ausgelotet werden, wie viel Zeit der Schwangeren minimal eingeräumt werden sollte, um eine verantwortliche Entscheidung zu treffen. Dies könnten die ersten zwölf Wochen nach Empfängnis sein, heißt es in der Stellungnahme.