Behinderte Stellenbewerber müssen Notenvorgabe erfüllen

Behinderte Stellenbewerber müssen Notenvorgabe erfüllen

Erfurt (epd). Für die Einladung zum Bewerbungsgespräch müssen schwerbehinderte Stellenbewerber in der Stellenausschreibung verlangte Mindestabschlussnoten einhalten. Bei schlechteren Noten kann von einer offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung ausgegangen werden, so dass öffentliche Arbeitgeber nicht zur Einladung zum Bewerbungsgespräch verpflichtet sind, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Damit müssen behinderte Bewerber bei den Abschlussnoten mit nicht behinderten Bewerbern gleichziehen, wenn sie sich die Chance auf eine Stelle erhalten wollen. (AZ: 8 AZR 279/20)

Der schwerbehinderte Kläger hatte sich im Sommer 2018 auf eine Referenten-Stelle beim Bundesamt für Verfassungsschutz beworben. Voraussetzung war ein Hochschulstudium der Politik-, Geschichts- oder Verwaltungswissenschaften mit mindestens der Note "gut". Der schwerbehinderte Kläger hatte nur ein "befriedigend", bewarb sich aber dennoch.

Als er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, fühlte er sich wegen seiner Behinderung diskriminiert. Nach dem Gesetz sind öffentliche Arbeitgeber zur Einladung schwerbehinderter Bewerber verpflichtet, es sei denn, es fehlt ihnen offensichtlich an der fachlichen Eignung.

Das BAG urteilte, dass öffentliche Arbeitgeber die fachliche Eignung auch an der Abschlussnote festmachen können. Werde dieses Auswahlkriterium nicht eingehalten, müsse ein öffentlicher Arbeitgeber einen behinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen.

Die Notenvorgabe müsse dann aber auch für alle Bewerber gelten, forderte das BAG. Hier habe der Bewerber angeführt, dass der Arbeitgeber im Auswahlverfahren nicht bei allen Bewerbern die Note als Ausschlusskriterium angewandt habe. Dies könne dann darauf hinweisen, dass der Kläger wegen seiner Behinderung nicht eingeladen und diskriminiert wurde. Das Landesarbeitsgericht Berlin müsse dies daher noch einmal prüfen, so die obersten Arbeitsrichter.