Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

Karlsruhe (epd). Die Bundesländer dürfen Rechtsreferendarinnen das Tragen eines muslimischen Kopftuches im Gerichtssaal verbieten. Auch wenn solch ein Kopftuchverbot die im Grundgesetz geschützte Glaubensfreiheit einschränke, sei es im Hinblick auf die "weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege" zulässig, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 2 BvR 1333/17)

In dem Rechtsstreit ging es um hessische Regelungen für das zweijährige Rechtsreferendariat, das in der juristischen Ausbildung vorgesehen ist. Danach müssen sich die Auszubildenden bei öffentlichkeitswirksamen Tätigkeiten, etwa auf der Richterbank oder bei Zeugenvernehmung, "religiös neutral" verhalten.

Im entschiedenen Fall wollte eine Muslimin aus Frankfurt am Main in ihrem Rechtsreferendariat immer ihr muslimisches Kopftuch tragen. Dies empfinde sie als ihre religiöse Pflicht. Die Vorschriften verletzten sie unzulässig in ihrer Glaubensfreiheit.

Ebenso wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof hielt das Bundesverfassungsgericht das Kopftuchverbot bei bestimmten Tätigkeiten jedoch für verfassungsgemäß. Zwar stelle es eine Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit der Muslimin dar. Diese Einschränkung sei aber "verfassungsrechtlich gerechtfertigt". Denn der Staat müsse das Gebot der "weltanschaulich-religiösen Neutralität" befolgen. Damit einhergehe, dass Amtsträger bei ihren Amtshandlungen ebenfalls der Neutralität verpflichtet seien. Nur so könne auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtspflege gewährleistet werden.

Auch die negative Religionsfreiheit Dritter - also die Freiheit anderer Menschen, keiner oder einer bestimmten Religion anzugehören - könne beeinträchtigt sein, wenn eine Amtsträgerin ein muslimisches Kopftuch trägt, hieß es weiter. Für die Verfassungsmäßigkeit des Kopftuchverbotes im Rechtsreferendariat spreche zudem, dass es nur bei wenigen öffentlichkeitswirksamen Tätigkeiten, also nicht pauschal verboten sei.

epd fle