Später Hartz-IV-Antrag am Monatsende gilt

Später Hartz-IV-Antrag am Monatsende gilt

Kassel (epd). Ein Hartz-IV-Antrag kann auch per E-Mail am Monatsende und außerhalb der Öffnungszeiten des Jobcenters noch rechtzeitig gestellt werden. Gehe die Mail am Monatsende ein, gelte der Antrag rückwirkend ab dem Monatsersten als gestellt, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht in Kassel. (AZ: B 14 AS 51/18 R)

Im konkreten Fall hatte der Kläger Ende Januar 2015 das Ausbleiben seines Lohnes von seinem Arbeitgeber bemerkt. Um sein Existenzminimum zu sichern, stellte er einen Hartz-IV-Antrag. Den Antrag versandte er am Freitag, den 30. Januar 2015 um 20 Uhr und damit außerhalb der Dienstzeiten des Jobcenters Bonn. Die Mail konnte daher erst im Februar bemerkt werden.

Mittlerweile hatte der Kläger seinen Lohn im Februar zwar nachgezahlt bekommen, wurde dann aber ab März arbeitslos. Als der Mann nichts von seinem Hartz-IV-Antrag hörte, fragte er am 4. März 2015 noch einmal nach.

Das Jobcenter gewährte zwar ab März Hilfeleistungen, nicht aber für den Monat Januar. Der Antragsteller habe die Mail außerhalb der Öffnungszeiten an das Jobcenter verschickt, so dass diese erst frühestens im Folgemonat bemerkt werden könne. Der Zugang des Antrags sei aber entscheidend, ab wann Arbeitslosengeld II bezahlt werden könne, erklärte die Behörde.

Das Bundessozialgericht gab dem Hartz-IV-Bezieher recht. Er habe Anspruch auf Arbeitslosengeld II auch für den Monat Januar. Die Kasseler Richter verwiesen auf die gesetzliche Bestimmung, wonach der Zugang eines Hartz-IV-Antrags auf den Monatsersten zurückwirkt. Anträge dürften grundsätzlich auch per E-Mail beim Jobcenter eingereicht werden, wenn eine Behörde diese Möglichkeit bereithält. Zudem habe der Kläger eine Sendebestätigung für den Versand am Monatsende vorgelegt. Damit sei die Mail in den "Macht- oder Willensbereich" des Jobcenters gelangt.

Das Jobcenter habe zwar darauf verwiesen, dass der Zugang der Mail nicht mehr belegt werden könne. Denn die Mails würden grundsätzlich nach sechs Monaten gelöscht. Die Behörde habe aber Anfang März noch die Erinnerungs-E-Mail des Klägers erhalten, in der er auf die Antragstellung im Januar verwiesen hatte. Dem hätte das Jobcenter nachgehen müssen.