"Schutzbedürftige werden nicht an der Einreise gehindert"

Foto: evangelisch.de/Anika Kempf
Ein junger Asylbewerber im Transitbereich des Frankfurter Flughafens.
"Schutzbedürftige werden nicht an der Einreise gehindert"
Der neue Großflughafen Berlin-Schönefeld soll auch einen Gewahrsam für Flüchtlinge bereithalten, deren Asylbegehren noch im Transitbereich überprüft werden soll. Flüchtlingsorganisationen laufen Sturm gegen die Einrichtung. Im Bundesinnenministerium will man an der umstrittenen Praxis festhalten. Das Flughafenverfahren habe sich bewährt, sagt der Parlamentarische Staatssekretär Ole Schröder (CDU) im Gespräch mit dem Evangelischen Pressedienst (epd).
22.08.2012
epd
Corinna Buschow

Das Flughafenasylverfahren steht wegen der geplanten Einrichtung am Großflughafen Schönefeld in der Kritik. Warum ist es nötig?

Schröder:
In Deutschland hat derjenige einen Anspruch auf Asyl, der in seinem Heimatland verfolgt wird und deshalb schutzbedürftig ist. Das Flughafenverfahren soll verhindern, dass Menschen, die eindeutig nicht schutzbedürftig sind, versuchen, mit Hilfe eines Asylantrags nach Deutschland einzureisen. Das Verfahren findet nur ausnahmsweise in einfach gelagerten Fällen statt. Dann ermöglicht das Flughafenverfahren unter Wahrung rechtstaatlicher Grundsätze eine zügige Entscheidung. Tatsächlich Schutzbedürftige werden durch das Flughafenverfahren nicht an der Einreise gehindert.

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2011 wurden in Schönefeld zwölf Fälle verzeichnet, nach Eröffnung des Großflughafens wird mit 300 pro Jahr gerechnet. Wäre es aufgrund der geringen Fallzahlen nicht eine Möglichkeit, ein anderes Modell auszuprobieren?

Schröder:
Nein. Das Flughafenverfahren hat sich aus unserer Sicht bewährt. In der Tat ist die Zahl der im Flughafenverfahren entschiedenen Asylanträge in den letzten Jahren tendenziell gesunken. Diese zuletzt relativ niedrigen Antragszahlen zeigen aber gerade, dass nur noch wenige offensichtlich nicht Schutzbedürftige versuchen, auf dem Luftweg einzureisen. Die gesunkenen Zahlen sind daher ein Indiz für die Wirksamkeit des Verfahrens.

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Kritiker des Verfahrens bemängeln vor allem, dass das Verfahren wegen der Kürze der Zeit fehleranfällig ist und Kinder zu gefängnisähnlichen Umständen festgehalten werden. Wie ist das mit humanitären und rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar?

Schröder: In der Praxis wird das Flughafenverfahren sachgerecht und verantwortungsvoll angewandt. Nur wenn man innerhalb von zwei Tagen feststellen kann, dass ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, findet ein Flughafenverfahren überhaupt statt. Anderenfalls darf die Person einreisen, um ein normales Asylverfahren im Inland durchzuführen.
 
Auch im Flughafenverfahren kann der Ausländer unverzüglich kostenlose Rechtsberatung durch einen Anwalt seiner Wahl in Anspruch nehmen. Selbstverständlich werden auch Dolmetscher unmittelbar angefordert. Zudem werden im Flughafenverfahren nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzt, die besonders qualifiziert sind und über die nötige interkulturelle Kompetenz und Sensibilität verfügen.

Zum Beispiel arbeiten am Flughafen Frankfurt nur Entscheider, die speziell für den Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen, aber auch beispielsweise mit Folteropfern und traumatisierten Personen geschult sind. Bei Minderjährigen wird auch das Jugendamt beteiligt. Dabei findet insbesondere das Kindeswohl vorrangige Berücksichtigung.