AfD-Mitglieder: Erfolglose Beschwerden gegen Entzug des Waffenscheins

AfD-Mitglieder: Erfolglose Beschwerden gegen Entzug des Waffenscheins
Eine Jägerin und ein Waffenbesitzer von der AfD Sachsen-Anhalt zogen vor Gericht, um Waffenbesitzkarte beziehungsweise Jagdschein wiederzubekommen - vergebens: Das Gericht billigte den Entzug und verwies auf den Schutz der Bevölkerung.

Magdeburg (epd). Zwei Mitglieder der AfD in Sachsen-Anhalt sind mit Beschwerden gegen den Entzug ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG) habe die Beschwerden eines Waffenbesitzers und einer Jägerin zurückgewiesen, teilte ein Behördensprecher am Montag in Magdeburg mit. Sie hatten sich gegen den Widerruf ihrer Waffenbesitzkarte beziehungsweise die Einziehung ihres Jagdscheins gewehrt. (3 M 76/26 und 1 M 84/26)

Demnach kann die Mitgliedschaft in der AfD Sachsen-Anhalt grundsätzlich dazu führen, dass ein Mensch als unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts gilt. Grundlage ist eine Regelung im Waffengesetz, die den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Waffenbesitzes sichern soll.

Entzug des Waffenscheins ist keine Bestrafung politischer Überzeugungen

Dabei gehe es nicht um Bestrafung politischer Überzeugungen, so das Gericht. Zwar dürften Mitglieder einer nicht verbotenen Partei grundsätzlich nicht allein wegen ihrer Mitgliedschaft benachteiligt werden. Dem stehe jedoch die staatliche Pflicht gegenüber, Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen. Beide Interessen müssten gegeneinander abgewogen werden. Die Bewertung der AfD Sachsen-Anhalt beruhe auf einer Gesamtschau von Äußerungen, Beschlüssen und dem Verhalten wichtiger Parteifunktionäre.

Die beiden Verfahren betrafen vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht prüfte daher nicht abschließend verfassungsrechtliche Fragen. Es sah jedoch keine ausreichenden Gründe, die Entscheidungen der Behörden vorläufig auszusetzen. Eine abschließende Prüfung kann gegebenenfalls in den Hauptverfahren erfolgen. Die Beschlüsse vom 16. Oktober sind rechtskräftig.