Bundesgerichtshof: Vor Zwangsmedikation braucht es Überzeugungsarbeit

Bundesgerichtshof: Vor Zwangsmedikation braucht es Überzeugungsarbeit
Wenn psychisch Kranke keine Medikamente nehmen wollen, können sie zwangsbehandelt werden. Davor braucht es nach Beschluss des Bundesgerichtshofs aber ernsthafte Überzeugungsversuche.

Karlsruhe (epd). Bei Psychiatrische Patienten ohne Krankheitseinsicht muss vor einer medikamentösen Zwangsbehandlung erst versucht werden, sie von einer freiwilligen Arzneimitteleinnahme zu überzeugen. Allein die Frage, ob eine Patientin freiwillig erforderliche Medikamente einnehme, sei kein Überzeugungsversuch, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (AZ: XII ZB 151/26).

Konkret ging es um eine 54-jährige obdachlose Frau, die wegen einer paranoiden Schizophrenie in der Psychiatrie untergebracht war. Da die Frau keine Krankheitseinsicht zeigte, die Behandlung mit Neuroleptika aber erforderlich war, genehmigte das Amtsgericht Braunschweig die medikamentöse Zwangsbehandlung.

Recht auf körperliche Integrität und Selbstbestimmung verletzt

Der BGH hielt die Zwangsmaßnahme für rechtswidrig. Diese sei nach dem Gesetz nur zulässig, „wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist“, den Betreuten davon zu überzeugen. Hier habe aber lediglich eine Pflegerin täglich an der Tür der Frau geklopft und gefragt, ob sie freiwillig ihre Medikamente nehmen wolle, was diese dann verneint habe.

Das sei aber noch kein Überzeugungsversuch, sondern nur ein Angebot zur Medikamenteneinnahme, befand der BGH. Wegen des fehlenden Überzeugungsversuchs sei die Betroffene mit der Zwangsbehandlung in ihrem Recht auf körperliche Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden.