Einkommen des Ehemanns darf auf Grundrente angerechnet werden

Einkommen des Ehemanns darf auf Grundrente angerechnet werden

Essen (epd). Das Einkommen des Ehegatten darf auf die Grundrente der Ehefrau angerechnet werden. Diese Praxis der Deutschen Rentenversicherung ist laut einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts verfassungsgemäß. Eine Berufung einer Ehefrau gegen eine entsprechende Entscheidung eines anderen Sozialgerichts wies das Landessozialgericht (LSG NRW) in Essen zurück. (AZ: L 18 R 707/22)

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte der Klägerin laut Gericht eine Altersrente, aber keinen Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung bewilligt, weil das anzurechnende Einkommen des Ehemannes höher als der Zuschlag war. Die Klägerin hatte laut Gericht gerügt, dass die Einkommensanrechnung gegen das Grundgesetz verstoße, weil verheiratete Menschen dadurch gegenüber unverheirateten benachteiligt würden.

Das Gericht erklärte, der Nachteil der Einkommensanrechnung werde bei Gesamtbetrachtung aller an die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft anknüpfenden Regelungen sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung, als auch in anderen Regelungsbereichen im Ergebnis ausgeglichen. Dabei sei zudem zu berücksichtigen, dass das Ziel der Grundrente neben der Anerkennung der Lebensarbeitsleistung eine bessere finanzielle Versorgung von langjährig Versicherten sei. Dieses Ziel werde erreicht, denn Grundrentenberechtigten verbleibe bei Einbeziehung des Einkommens des Ehegatten ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs. Eine Revision wurde zugelassen.