Katholische Bischöfe halten an Abtreibungsverbot fest

Katholische Bischöfe halten an Abtreibungsverbot fest
Nach der evangelischen Kirche hat nun auch die katholische Kirche ihre Einschätzung zur möglichen Neuregelung des Abtreibungsrechts abgegeben: Sie bleibt bei ihrer Haltung und will an der Regelung im Strafrecht festhalten.

Bonn (epd). In der Debatte um eine mögliche Neuregelung von Schwangerschaftsabbrüchen hat sich die katholische Deutsche Bischofskonferenz für eine Beibehaltung des Abtreibungsverbots im Strafrecht ausgesprochen. Die Bischöfe hielten die Einschätzung, dass die geltende Regelung ungewollt Schwangere sowie Ärzte kriminalisiere, rechtlich für nicht zutreffend, heißt es in einer am Dienstag von der Bischofskonferenz veröffentlichten Stellungnahme des Katholischen Büros in Berlin. Die Stellungnahme richtet sich an die im März von der Bundesregierung eingesetzte Kommission, die eine mögliche Neuregelung von Abtreibungen außerhalb des Strafrechts prüfen soll. Damit bleibt die katholische Kirche bei ihrer Auffassung.

Abtreibungen sind bislang im Paragraf 218 Strafgesetzbuch geregelt, wonach sie zwar grundsätzlich verboten, aber nach vorheriger Beratung bis zur 12. Schwangerschaftswoche ohne Strafe bleiben. Die Ampel-Koalition will diese Regelung durch die von ihr eingesetzte Kommission prüfen lassen.

Die Bischöfe betonen, das geltende Beratungskonzept setze auf die letztverantwortliche Entscheidung der Frau und trage damit ihrem Selbstbestimmungsrecht Rechnung. „Der beratene Schwangerschaftsabbruch ist ausdrücklich straffrei gestellt.“

Auch sind die Bischöfe der Meinung, mit den geltenden Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch bewege sich das Recht bereits heute eher an der Untergrenze des zum Schutz des ungeborenen Lebens verfassungsrechtlich Erforderlichen. Das Strafrecht sei zudem regelmäßig der Ort, an dem wichtige Rechtsgüter, wie das Rechtsgut Leben, nach der geltenden Rechtsordnung geschützt werden. Die Stellungnahme bezieht sich an vielen Stellen auf ein Verfassungsgerichtsurteil zum Abtreibungsrecht aus dem Jahr 1993.

Außerdem betonen die Bischöfe, dass sie nicht erkennen könnten, dass sich durch die Streichung der entsprechenden Paragrafen im Strafgesetzbuch die rechtliche und tatsächliche Situation von ungewollt schwangeren Frauen verbessert. So lasse sich etwa ein bestehender gynäkologischer Fachkräftemangel durch die angedachte Rechtsänderung nicht beheben.

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hatte bereits im Oktober eine Stellungnahme für die Kommission eingereicht und darin eine teilweise Streichung des Abtreibungsverbots aus dem Strafrecht angeregt. Der Rat der EKD sieht die Möglichkeit einer abgestuften Fristenregelung, wonach etwa Schwangerschaftsabbrüche bis zur 22. Woche mit verpflichtender Beratung außerhalb des Strafrechts geregelt werden könnten. In der 22. Woche beginnt demnach die Lebensfähigkeit des Fötus außerhalb des Mutterleibs.

In der katholischen Erklärung heißt es, beim vorgeburtlichen Leben handele es sich von Anfang an um individuelles Leben, „das nach christlicher Auffassung Anspruch auf den gleichen Schutz seines Lebens hat und dem die gleiche Würde zukommt“. „Es ist nicht ersichtlich, wie nach Entwicklungsstufe und Lebensfähigkeit des Menschen abgestufte Lebensschutzkonzepte diesem ethischen Anspruch und dieser Wertentscheidung unserer Verfassung gerecht werden“, argumentieren die Bischöfe.