Heizungsgesetz wird erst nach Sommerpause im Bundestag abgestimmt

Heizungsgesetz wird erst nach Sommerpause im Bundestag abgestimmt
Vor allem die Grünen wollten das Heizungsgesetz noch vor der Sommerpause durch den Bundestag bringen. Das Bundesverfassungsgericht schritt ein und stoppte die geplante abschließende Beratung. Nun soll im September abgestimmt werden.

Berlin (epd). Nach dem Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts soll das Heizungsgesetz erst nach der parlamentarischen Sommerpause im Bundestag verabschiedet werden. Die Ampel-Koalition wollte im Laufe des Donnerstags noch beantragen, dass die zweite und dritte Lesung des Gebäudeenergiegesetzes für die nächste reguläre Sitzungswoche Anfang September auf die Tagesordnung kommt. Das erklärten die Fraktionsvorsitzenden Rolf Mützenich (SPD), Christian Dürr (FDP), Britta Haßelmann und Katharina Dröge (beide Grüne) in Berlin. „Wir haben Respekt vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts“, betonten sie.

Das Gericht in Karlsruhe hatte am Mittwochabend die für Freitag im Bundestag geplante Entscheidung über das Gesetz per einstweiliger Anordnung gestoppt. Es folgte einem Eilantrag des Berliner CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann, der wegen der Eile im Gesetzgebungsverfahren seine Rechte als Abgeordneter verletzt sah. Fachpolitiker und Fraktionsspitzen von SPD, Grünen und FDP hatten über das Regelwerk wochenlang hinter verschlossenen Türen verhandelt. Der überarbeitete Gesetzentwurf wurde dem Bundestag aber erst Ende vergangener Woche vorgelegt. Die Reform des Gebäudeenergiegesetzes soll dafür sorgen, dass im Gebäudesektor die Treibhausgasemissionen sinken, damit Deutschland seine Klimaziele erfüllt.

Die Ampel-Fraktionen wollen nach der Sommerpause das Regelwerk genau so beschließen, wie es aktuell in der Beschlussempfehlung des federführenden Bundestags-Ausschusses für Klimaschutz und Energie vorgesehen ist. Grünen-Fraktionschefin Dröge begründete das damit, dass kein anderes Gesetz in der Koalition so intensiv besprochen worden sei wie dieses. Zudem schaffe diese Ankündigung auch Planungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger. Schnelle Gesetzgebungsverfahren verteidigte sie indes als „seit vielen Jahren übliche Praxis“. Es sei wichtig, dass Gesetzgeber handlungsfähig seien.

FDP-Fraktionschef Dürr sagte, er könne die Entscheidung des Verfassungsgerichts nachvollziehen. Schließlich sei der Gesetzentwurf nach der Einbringung in den Bundestag um 180 Grad gedreht worden, betonte er angesichts des zuletzt grundlegend veränderten Regelwerks. „Karlsruhe hat nicht über das Gesetz geurteilt, sondern hat den Bundestag als Organ angemahnt, hier ruhiger zu beraten.“ Nun bestehe über die parlamentarische Sommerpause die Möglichkeit, sich eingehend mit dem neuen Regelwerk zu beschäftigen, fügte er mit Blick auf die Abgeordneten aus der Opposition hinzu.

Heilmann wiederum forderte nach dem „Weckruf aus Karlsruhe“ künftig eine bessere Praxis, die Demokratie und Parlamentarismus stärke. Die Verfahren des Bundestags litten schon seit der vergangenen Legislaturperiode an mangelnder Sorgfalt, was insbesondere durch überhöhtes Tempo ausgelöst werde. Anders als in der Corona-Pandemie oder nach dem russischen Überfall auf die Ukraine gebe es im aktuellen Fall jedoch keinen Zeitdruck.

Heilmann war als einzelner Abgeordneter vor das Verfassungsgericht gezogen. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielte darauf ab, dem Bundestag die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs vorläufig zu untersagen, solange nicht allen Abgeordneten die wesentlichen Textpassagen des geänderten Gesetzentwurfs mindestens 14 Tage vorher zugegangen sind.

In der Begründung zu der Entscheidung führte das Gericht aus, dass Abgeordnete nicht nur das Recht hätten, im Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten. Eine Prüfung sei erforderlich, ob diese Beteiligungsrechte „ohne ausreichenden sachlichen Grund in substanziellem Umfang beeinträchtigt wurden und sich die durch die Parlamentsmehrheit gewählte Verfahrensgestaltung als eine rechtsmissbräuchliche Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens darstellt“. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.