Fall von gekündigtem katholischem Chefarzt in Luxemburg verhandelt

katholischer Chefarzt
Foto: Getty Images/iStockphoto/Catalin205
Einem katholischen Chefarzt wurde wegen seiner zweiten Ehe von einer katholischen Düsseldorfer Klinik gekündigt.
Fall von gekündigtem katholischem Chefarzt in Luxemburg verhandelt
Düsseldorfer Klinik hatte an zweiter Ehe des Mediziners Anstoß genommen
Welche Strafe das katholische Kirchenrecht für eine zweite Heirat vorsieht, wollte ein neugieriger EU-Jurist wissen - den Ausschluss von den Sakramenten, antwortete ein Anwalt. Eigentlich drehte sich der Prozess aber um ganz weltliche Konsequenzen.

Der Fall beschäftigt die Gerichte in Deutschland seit Jahren, am Dienstag wurde er nun auch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg verhandelt: Ein katholischer Chefarzt, dem wegen seiner zweiten Ehe von einer katholischen Düsseldorfer Klinik gekündigt wurde. Die Begründung: Er habe damit einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß gegen die kirchlichen Grundsätze begangen. (AZ: C-68/17)

Der Chefarzt hatte sich 2005 von seiner ihm katholisch angetrauten Frau scheiden lassen und zog kurz darauf mit seiner neuen Partnerin zusammen. Nach der standesamtlichen Hochzeit 2008 kündigte ihm der kirchliche Arbeitgeber. Der Arzt klagte. Vor dem Düsseldorfer Arbeitsgericht und dem Düsseldorfer Landesarbeitsgericht wie auch beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt bekam er zunächst Recht. Dabei ging es weniger um die Sanktionierung an sich als um die Ungleichbehandlung. Die Klinik habe dem katholischen Chefarzt gekündigt, während evangelische Chefärzte trotz einer zweiten Ehe nicht entlassen wurden, erklärte das BAG.

Das Bundesverfassungsgericht hob das BAG-Urteil allerdings später mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen auf. Das BAG wandte sich daraufhin an den EuGH. Er soll die einschlägige EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung im Beruf auslegen. In der mündlichen Verhandlung in Luxemburg stand am Dienstag dementsprechend die Frage im Vordergrund, ob kirchliche Arbeitgeber gemäß dem EU-Recht bei eigenen Kirchenmitgliedern schärfere ethische Maßstäbe anlegen dürfen als bei Mitgliedern anderer Kirchen oder Konfessionslosen.

Die katholische Arbeitgeberseite bejahte dies. Die EU-Richtlinie sei eindeutig, erklärte ein Anwalt in Luxemburg. Es müsse weiter möglich sein, ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Sonst käme man auch in absurde Situationen. Es müsste beispielsweise der Austritt eines evangelischen Mitarbeiters aus seiner Kirche mit dem Ziel, Katholik zu werden, genau wie der Austritt aus der katholischen Kirche behandelt werden.

Die ebenfalls am Prozess beteiligte Bundesregierung äußerte sich ähnlich. Die Kirche als Arbeitgeber könne ihr Selbstbestimmungsrecht nur verwirklichen, wenn sie religiös differenzierte Anforderungen an die Beschäftigten stellen könne, sagte ihr Prozessbevollmächtigter in Luxemburg. Er hob ebenso wie der Arbeitgeber die Bedeutung von Artikel 17 des Lissaboner EU-Vertrages hervor. Danach hat die Union den Status der Kirchen in den Mitgliedstaaten zu achten; in Deutschland hat die Selbstbestimmung der Kirchen Verfassungsrang

Loyalitätspflicht

Während der Rechtsbeistand des Arztes nicht vortrug - er verließ sich auf das schriftliche Verfahren - äußerte sich die EU-Kommission in dessen Sinne. Ein Jurist der Behörde interpretierte die einschlägige Richtlinie nämlich anders als Arbeitgeber und Bundesregierung.

Laut EU-Kommission ist relevant, ob man es mit eher "verkündigungsnahen" Aufgaben wie denen eines Religionslehrers oder aber der Arbeit eines Gärtners oder einer Putzfrau zu tun hat. Die Kirche darf demnach durchaus nach der Konfession unterscheiden und zum Beispiel nur katholische Lehrer zulassen. Sobald jedoch ein Posten für verschiedene Konfessionen oder Weltanschauungen offenstehe - so wie es in dem Düsseldorfer Krankenhaus der Fall war - müssten die Loyalitätspflichten auch für alle Mitarbeiter auf diesem Posten gleich sein.

In der Verhandlung wurde mehrfach auf den Fall Egenberger verwiesen, der ebenfalls beim EuGH anhängig ist (C-414/16). Eine Frau hatte sich beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben und wurde nicht genommen. Sie klagte, da der Grund für die Ablehnung ihre Konfessionslosigkeit sei; die Ausschreibung hatte unter anderem die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche gefordert. Auch hier geht es in Luxemburg um die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie.

Im Fall des Chefarztes will der EuGH-Generalanwalt nun zunächst das Egenberger-Urteil abwarten, das für April erwartet wird. Danach legt er dem Gericht seine Schlussanträge zum Chefarzt-Fall vor, ein Gutachten, auf das sich das Gericht für sein Urteil stützen kann. Im Lichte des EuGH-Urteils muss dann das BAG den konkreten Fall des Arztes entscheiden. Dieser ist im Übrigen trotz der von ihm angefochtenen Kündigung weiter auf seinem Posten in der Düsseldorfer Klinik beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestehe seit damals "reibungslos" fort, sagte sein Anwalt, der Bochumer Arbeitsrechtler Norbert H. Müller, dem Evangelischen Pressedienst (epd).