Kondompflicht, Anmeldung, Kontrollen

Kondompflicht, Anmeldung, Kontrollen
Heute steht die Verabschiedung des Prostitutionsgesetzes im Bundestag auf der Tagesordnung. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
07.07.2016
epd
Von Bettina Markmeyer (epd)

Berlin (epd). Vorschriften für Prostituierte, Kondompflicht, Auflagen für Bordell-Betreiber und ein konsequenteres Vorgehen gegen Zwangsprostitution: So will die große Koalition die legale Prostitution reglementieren und die Ausbeutung im Sexgewerbe bekämpfen. Die Bundesregierung geht von mindestens 200.000 Prostituierten und 11.500 Prostitutionsstätten in Deutschland aus. Schätzungen reichen bis zu 400.000 Frauen und einer Million Freierkontakte pro Tag.

Was ändert sich für Prostituierte?

Sie werden verpflichtet, sich anzumelden und ihre Anmeldung alle zwei Jahre zu erneuern. Bedingung ist eine Gesundheitsberatung, die jedes Jahr wiederholt werden muss. Frauen unter 21 müssen sich doppelt so häufig melden und beraten lassen. Die Sexarbeiterinnen können sich eine Alias-Bescheinigung ausstellen lassen, auf der ihr Name nicht erscheint. Die Länder haben bis zum nächsten Jahr Zeit, die lokalen Gesundheits- und Meldebehörden vorzubereiten.

Welche Auflagen bekommen Bordell-Betreiber?

Ihre Geschäftsmodelle werden eingeschränkt. Flatrate-Angebote werden verboten, ebenso inszenierte Gruppenvergewaltigungen oder Werbung für Sex mit schwangeren Frauen. Bordell-Betreiber dürfen nicht einschlägig vorbestraft sein, müssen ein Betriebskonzept vorlegen und brauchen eine Genehmigung. Die Prostitutionsstätten sollen häufiger kontrolliert werden. Es werden hygienische, räumliche und sicherheitsrelevante Standards vorgeschrieben wie etwa getrennte Arbeits- und Schlafräume und Notrufknöpfe auf den Zimmern.

Womit müssen Freier rechnen?

Es wird eine Kondompflicht eingeführt. Freier und Bordellbetreiber müssen Bußgelder zahlen, wenn sie dagegen verstoßen, die Prostituierten nicht. Ihnen soll das Gesetz helfen, die Verwendung von Kondomen durchzusetzen. Freiern, die zu Zwangsprostituierten gehen, drohen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sofern sie keine Anzeige erstatten. Als Indizien nennt das Gesetz, wenn allein der Zuhälter Art und Entlohnung der Sexdienstleistung aushandelt, die Prostituierte eingeschüchtert ist oder Verletzungen hat.

Was droht Menschenhändlern und Zuhältern?

Menschenhändler, die ihre Opfer in die Prostitution zwingen, droht eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, ebenso wie Zuhältern von Zwangsprostituierten. Menschenhändler sollen künftig auch dann bestraft werden können, wenn die Opfer nicht gegen sie aussagen. Bisher scheitern Verurteilungen häufig daran, dass die Opfer ihre Aussagen vor Gericht nicht wiederholen.

Um welche Gesetze geht es?

Die legale Prostitution ist Gegenstand des "Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen". Die Bekämpfung der Zwangsprostitution ist Teil eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur "Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels". Darin geht es auch um Arbeitsausbeutung, Bettelei, Erzwingung von Straftaten wie beispielsweise Serien-Einbrüchen und um Organhandel.