Vergewaltigung auf dem Weg zur Arbeit ist kein Arbeitsunfall

Vergewaltigung auf dem Weg zur Arbeit ist kein Arbeitsunfall
Für eine brutale Beziehungstat auf dem Weg zur Arbeit kommt die gesetzliche Unfallversicherung nicht auf. Werden Frauen auf ihrem Arbeitsweg von einem abgewiesenen Verehrer überfallen und sexuell misshandelt, muss die Unfallversicherung nicht für die Folgen aufkommen.

Sind persönliche Motive und nicht der Arbeitsweg für den Überfall prägend, besteht kein Unfallversicherungsschutz, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 2 U 10/12 R).

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Damit kann eine frühere Schulangestellte die Vergewaltigung nicht als Arbeits- und Wegeunfall anerkennen lassen. Die Frau hatte 1993 einen Mann kennengelernt, den sie dann aus den Augen verlor. Der Mann war ohne ihr Wissen wegen einer Sexualstraftat und Tötung einer Frau zu einer 14-jährigen Haftstrafe verurteilt worden.

Als der Sexualstraftäter 2008 aus dem Gefängnis entlassen wurde, nahm er zu der Frau erneut Kontakt auf. Die Frau lehnte jedoch eine Beziehung ab. Der vorbestrafte Sexualstraftäter wollte sie noch einmal zur Rede stellen und lauerte ihr auf, als sie zur Arbeit fahren wollte. Er fesselte und vergewaltigte sein wehrloses Opfer. Im anschließenden Strafverfahren wurde er zu sieben Jahren Gefängnis mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt.

Von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft wollte die Frau den Überfall als Wegeunfall anerkannt haben. Schließlich habe der Täter sie auf dem Arbeitsweg abgepasst. Doch dies BG lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Motive für den Überfall hätten keinen Bezug zur Arbeit. Dem folgte nun auch das BSG.