Kirche regelt Leistungen für Missbrauchs-Betroffene neu

Münzstapel neben Bibel
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Anerkennungsleistungen für Betroffene sexualisierter Gewalt in der evangelischen Kirche können mindestens 5000 und höchstens 50.000 Euro betragen.
Sexuelle Gewalt
Kirche regelt Leistungen für Missbrauchs-Betroffene neu
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) will die Anerkennungsleistungen für Betroffene sexualisierter Gewalt einheitlich regeln. Dazu veröffentlichte sie jetzt eine Musterordnung.

"Mit der Musterordnung können wir den Anspruch, den Betroffene auf transparente vergleichbare Verfahren in allen Landeskirchen haben, künftig besser gerecht werden", sagte der Sprecher des Beauftragtenrats der EKD, Landesbischof Christoph Meyns. Die 20 Landeskirchen hätten der neuen Ordnung zuvor zugestimmt, teilte die EKD mit.

Auch die Höhe der Anerkennungsleistungen wird damit einheitlich geregelt. Die Musterordnung sieht vor, dass die Höhe der Leistung grundsätzlich mindestens 5000 Euro und maximal 50.000 EUR betragen soll. Innerhalb dieses grundsätzlichen Rahmens soll sich die Höhe an den von staatlichen Gerichten zuerkannten Schmerzensgeldzahlungen in vergleichbaren Fällen orientieren. Eine ähnliche Regelung hat auch die katholische Deutsche Bischofskonferenz für Anerkennungsleistungen getroffen.

In der Musterordnung steht zudem, die Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts seien freiwillig und auf eine Wirkung in der Zukunft ausgerichtet. Sie würden einmalig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt.

 

Laut EKD haben bereits im vergangenen Jahr Landeskirchen, die bislang pauschale Anerkennungsleistungen ausgezahlt haben, damit begonnen, auf individuelle Leistungen umzustellen. Betroffene, die in der Vergangenheit eine Pauschalleistung erhalten hätten und nun eine höhere individuelle Leistung erhalten könnten, seien informiert worden. Seit 2012 sind nach Angaben der EKD von den Landeskirchen rund acht Millionen Euro an Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen erbracht worden.

Die Landeskirchen werden die "Unabhängigen Kommissionen", die bisher für Anträge auf Anerkennungsleistungen zuständig waren, in "Anerkennungskommissionen" umbenennen. Auch die Voraussetzungen für eine Anerkennungsleistung seien präzisiert und transparenter dargestellt worden. Eine Beweislast für die Betroffenen werde es dabei ausdrücklich nicht geben, hieß es weiter.