Hessen muss ledigen Beamtinnen künstliche Befruchtung bezuschussen

Hessen muss ledigen Beamtinnen künstliche Befruchtung bezuschussen

Kassel (epd). Hessen muss nach einer Gerichtsentscheidung auch seinen unverheirateten Beamtinnen Beihilfeleistungen für eine künstliche Befruchtung gewähren. Ohne gesetzliche Grundlage dürften ledige Beamtinnen nicht von einem Zuschuss zur künstlichen Befruchtung ausgeschlossen werden, urteilte am Dienstag der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel. (AZ: 1 A 731/17)

Die Kasseler Richter rügten, dass Hessen diese Leistungen nur per einfacher Verwaltungsvorschrift geregelt habe. Im konkreten Fall hatte eine unverheiratete Beamtin des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Kassel eine Beihilfe für eine künstliche Befruchtung beantragt. Die Behörde lehnte den verlangten Zuschuss mit Verweis auf die Hessische Beihilfeverordnung ab. Eine Beihilfe könne danach nur für verheiratete Personen gewährt werden.

Vor dem VGH bekam die Beamtin nun recht. Eine organisch bedingte Unfruchtbarkeit sei als Krankheit einzustufen. Hier dürfe nur ein Gesetz festlegen, ob im Rahmen der Beihilfe ein Zuschuss für eine künstliche Befruchtung ausschließlich für Verheiratete gezahlt werde. Das Land habe den Leistungsausschluss aber lediglich in einer Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzesqualität geregelt. Die Kasseler Richter ließen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.

Für gesetzlich Krankenversicherte gelten dagegen klare gesetzliche Regelungen. Danach zahlen die Krankenkassen nur verheirateten Frauen mit unerfülltem Kinderwunsch meist einen 50-prozentigen Zuschuss für eine künstliche Befruchtung. Die Frau darf zudem noch nicht das 40. Lebensjahr erreicht haben.