BGH lehnt Verwahrung für Ex-Sexualstraftäter ab

BGH lehnt Verwahrung für Ex-Sexualstraftäter ab
Ungeachtet der Ängste in der Bevölkerung hat der Bundesgerichtshof eine nachträgliche Sicherungsverwahrung für einen früheren Sexualstraftäter abgelehnt. Die Richter erkannten zwar die Gefährlichkeit des Mannes an, dies reiche jedoch nicht für eine weitere Verwahrung.

Ein seit seiner Haftentlassung im nordrhein-westfälischen Heinsberg lebender Sexualtäter bleibt auf freiem Fuß. Dies entschied am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Das Landgericht München II hatte im Februar 2009 eine nachträgliche Sicherungsverwahrung abgelehnt, obwohl Gutachter den verurteilten Sexualverbrecher für gefährlich halten. Der BGH sah trotz der betonten Grausamkeit der Taten keine gesetzliche Grundlage, den Sextäter einzusperren, der drei Mädchen vergewaltigt und gequält hatte. Eigens nach Karlsruhe angereiste Anwohner aus Heinsberg waren den Tränen nahe und tief betroffen.

Der Hang des Mannes zu Straftaten sei ebenso bekannt wie die Tatsache, dass er als gefährlich einzustufen sei, sagte der Vorsitzende Richter. Eine bloße Neubewertung von Tatsachen rechtfertige aber nicht eine nachträgliche Sicherungsverwahrung. "Das Landgericht hat zu Recht geurteilt", so der BGH-Richter. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Der Ex-Häftling lebt seit seiner Entlassung bei seinem Bruder. Er wird seit knapp einem Jahr rund um die Uhr von der Polizei bewacht. Bürger protestieren täglich gegen den Mann.Nach der Entscheidung wird der Mann in Heinsberg weiter rund um die Uhr bewacht. Das kündigte der Kreis Heinsberg (Nordrhein- Westfalen) am Mittwoch an. "Wir haben keine andere Möglichkeit. Wir werden die Observationsmaßnahmen in der Art und in dem Umfang wie bisher weiter fortsetzen", sagte der Kreisdirektor Peter Deckers am Mittwoch der dpa. Es gebe keine Alternative, um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Der BGH hat die Verhängung einer nachträglichen - also erst kurz vor dem Entlassungstermin verhängten - Sicherungsverwahrung wiederholt an strenge Voraussetzungen geknüpft. So müssen während der Haftzeit gravierende neue Umstände aufgetreten sein, die auf ein Rückfallrisiko schließen lassen. Das bloße Versäumnis, bereits mit dem Urteil eine Sicherungsverwahrung anzuordnen, kann laut BGH nicht über deren nachträgliche Verhängung korrigiert werden.

dpa