Arbeitsrecht für rheinische Kirche neu geregelt

Arbeitsrecht für rheinische Kirche neu geregelt
Die Evangelische Kirche im Rheinland hat ihr Arbeitsrecht an die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts angepasst.

Gewerkschaften haben nach dem am Montagabend in Bad Neuenahr gefassten Beschluss der Landessynode künftig mehr Beteiligungsmöglichkeiten. Regelungen der paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommissionen, die die Löhne und Gehälter aushandeln, sind verbindlich. Streiks bleiben aber weiter ausgeschlossen - sie sind nur dann möglich, wenn sich Arbeitgeber nicht an das kirchliche Arbeitsrecht halten.

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Die rheinische Kirche nahm damit Forderungen des Bundesarbeitsgerichts auf, das den sogenannten Dritten Weg der Kirchen im Arbeitsrecht im Grundsatz bestätigt hatte. Der Dritte Weg beruht auf dem Modell einer christlichen Dienstgemeinschaft und sieht die Einigung in Arbeitsrechtlichen Kommissionen vor. Künftig können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Kirche und Diakonie aber auch in Tarifverhandlungen einigen. Voraussetzung dafür ist jedoch der Verzicht auf das Recht zu Streik und Aussperrung.

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hatte die Neuregelung des kirchlichen Arbeitsrechtes im November in Düsseldorf beschlossen. Sie muss von den 20 EKD-Gliedkirchen in eigenes Recht umgesetzt werden. Die Gewerkschaft ver.di beharrt weiter auf einem Streikrecht und lehnt die Neuregelung deshalb ab.