Sachsen: Gericht lässt endgültig 30 Kandidaten auf AfD-Liste zu

Sachsen: Gericht lässt endgültig 30 Kandidaten auf AfD-Liste zu
Der Weg zum Verfassungsgerichtshof hat sich gelohnt: Obwohl das Gericht der Argumentation der sächsischen AfD nicht in allen Punkten folgte, darf nun eine wohl ausreichende Zahl an Kandidaten auf der Liste zur Landtagswahl geführt werden.

Leipzig (epd). Der Verfassungsgerichtshof in Sachsen hat in einem einmaligen Urteil den Streit um die AfD-Landesliste zur Landtagswahl am 1. September entschärft. Nachdem das Gericht bereits vor drei Wochen vorläufig angeordnet hatte, dass 30 Kandidaten auf der Liste verbleiben dürfen, bestätigten die Richter ihre Entscheidung am Freitag in Leipzig.

Damit dürfte die AfD selbst bei einem sehr guten Wahlergebnis alle ihr zustehenden Plätze im sächsischen Landtag besetzen können und ist auf weniger gewonnene Direktmandate angewiesen. Bei einer zu kurzen Landesliste wären möglicherweise Sitze im Parlament frei geblieben und die Mehrheitsverhältnisse hätten sich verschoben. Der sächsische Landtag wird in der Regel aus 120 Abgeordneten gebildet, aktuell sitzen 126 Parlamentarier in der Volksvertretung.

Die AfD Sachsen hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, nachdem der Landeswahlausschuss ihre Kandidatenliste am 5. Juli von ursprünglich 61 auf 18 gekürzt hatte. Obwohl die Partei ihr Ziel einer vollständigen Zulassung der Liste zur Wahl nicht erreichen konnte, zeigte sich der Vorsitzende Jörg Urban am Freitag erleichtert über das Urteil, da das sächsische Wahlgesetz eigentlich keine Überprüfung von Behördenentscheidungen vor der Wahl vorsieht, um den Ablauf der demokratischen Abstimmung nicht zu gefährden.

Zugleich kündigte Urban an, nach der Wahl erneut und dann regulär Beschwerde gegen die Kürzung der Landesliste einlegen zu wollen. Außerdem will die Partei strafrechtlich gegen die Landeswahlleitung und auch gegen Vertreter des sächsischen Innenministeriums vorgehen. Urban wirft ihnen vor, wissentlich eine rechtswidrige Entscheidung getroffen zu haben.

Die AfD hatte an zwei Wochenenden im Februar und März ihre Kandidaten für die Liste zur Landtagswahl in Sachsen gewählt - erst die Plätze 1 bis 18 und danach die Plätze 19 bis 61. Strittig war, ob es sich dabei um eine nur zeitlich unterbrochene, einheitliche Versammlung oder um zwei Versammlungen gehandelt hatte. Außerdem war ab Platz 30 das Wahlverfahren von einer Einzel- zur Gruppenwahl geändert worden, was aber nicht von Beginn an so geplant war. Beide Punkte hatte der Wahlausschuss unter der Leitung von Carolin Schreck bemängelt.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes war zumindest die Kürzung der Liste wegen der Frage einer einheitlichen Versammlung "klar rechtswidrig". In Zweifelsfällen dürfe der Ausschuss nicht zu Lasten der Parteien entscheiden, hier wäre eine "zulassungsfreundliche Würdigung des Sachverhaltes" angemessen gewesen, sagte die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs und Vorsitzende Richterin Birgit Munz.

Weil die Entscheidung in diesem Punkt eindeutig rechtswidrig und zugleich die zu erwartenden Wahlfehler so gravierend seien und vielleicht sogar Neuwahlen stattfinden müssten, nahm der Gerichtshof in diesem Punkt ausnahmsweise die Beschwerde an. In Bezug auf das zwischendurch geänderte Wahlverfahren sahen sie keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses und sahen daher die Beschwerde über die Plätze 31 bis 61 als nicht zulässig an.

Munz betonte am Freitag mehrfach den Ausnahmecharakter der Entscheidung. Es wurde deutlich, dass der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich nicht am sächsischen Wahlgesetz und der darin vorgesehenen Überprüfung der Behördenentscheidungen erst nach der Wahl rütteln wollte. Die AfD forderte hingegen eine Änderung des Wahlgesetzes, und Urban kündigte an, sich dafür in der neuen Legislaturperiode einsetzen zu wollen.