Missbrauchsopfer: "Der Skandal sind die Verjährungsfristen"

Justitia

Zu spät für Gerechtigkeit: Viele Fälle von sexuellem Missbrauch werden wegen der Verjährungsfristen nicht geahndet. Foto: iStockphoto

Recht - Die öffentliche Empörung über die Fälle sexuellen Missbrauchs an Jesuitenschulen richtet sich insbesondere gegen die Täter aus dem Umfeld der katholischen Kirche. "Der eigentliche Skandal aber sind die Verjährungsfristen im Straf- und im Zivilrecht", sagen ehemalige Missbrauchsopfer wie Norbert Denef (60).

Von Ingrid Jennert

Die Verjährungsfristen garantierten auch den jetzt bekanntgewordenen Tätern vermutlich wieder Straffreiheit und bewahrten sie vor Entschädigungszahlungen. Auch die bayerische Justizministerin Beate Merk (CSU) plädiert für eine Verlängerung der Verjährungsfristen.

Der Priester, der 1958 den neunjährigen Denef missbrauchte, war ein Freund der Familie, ebenso wie der Chorleiter, der sich 1965 dem jungen Norbert unsittlich genähert hat. 450.000 Euro fordere er von seinen Peinigern, sagte Denef dem Evangelischen Pressedienst (epd). Aber die Taten waren längst verjährt, als sie ihm überhaupt erst wieder ins Bewusstsein drangen. Das Geld könne nicht heilen, was er erlitten habe und noch erleidet, sagt Denef. Auch die Last, die seine Familie durch ihn zu tragen hatte, lasse sich mit Geld nicht wiedergutmachen. "Aber eine Verurteilung der Täter und das Schmerzensgeld hätten zumindest die Anerkennung meines Leids durch die Gesellschaft ausgedrückt", sagt Denef.

Bistum bot 25.000 Euro "Schweigegeld"

Missbrauchsopfer tun sich nicht nur aus Scham schwer, das an ihnen begangene Verbrechen öffentlich zu machen, sagt Denef. Warum sollten sie, wenn sie endlich in der Lage sind, über den Missbrauch zu sprechen, an die Öffentlichkeit gehen? Hilfe durch die Justiz hätten sie kaum zu erwarten, weil die Tat meistens verjährt ist. Und im privaten Umfeld handelten sie sich damit häufig nur Unverständnis und Unwillen ein. Denefs Familie habe ihn beispielsweise als "Nestbeschmutzer" angesehen, als er auf einem Verwandtentreffen nach über 30 Jahren berichtete, was ihm als Junge widerfahren ist.

Das Bistum Limburg hatte Denef seinerzeit 25.000 Euro "Schweigegeld" - wie das Opfer selbst es nennt - für den Missbrauch durch den inzwischen verstorbenen Priester gezahlt, was nur einen Teil der Kosten für Therapien und Klinikaufenthalte gedeckt habe. Papst Johannes Paul II. "ermutigte" ihn in einem persönlichen Schreiben, "den allmächtigen Gott um seinen starken Beistand für innere Heilung und um die Kraft der Vergebung zu bitten".

Expertin fordert härtere Sanktionen für Institutionen

Denef hat nicht vergeben. Er kämpft für die Abschaffung der Verjährungsfristen bei sexuellen Straftaten im Zivilrecht. Schadenersatzansprüche verjähren nach drei bis maximal zehn Jahren. 2006 reichte Denef beim Bundestag eine entsprechende Petition ein. 14.752 Befürworter hatten sie mit unterzeichnet. Die Eingabe wurde aber im Dezember 2008 abgelehnt. "Paragraf 78 Strafgesetzbuch sieht für sämtliche Straftaten - mit Ausnahme Mord - die Verfolgungsverjährung vor, welche die Ahndung der Straftaten ausschließt", heißt es in der Ablehnung. Ausnahmen seien "nur aus besonders schwerwiegenden kriminalpolitischen Gründen" zulässig.

Die Fälle von Kindesmissbrauch, die aus Sicht der Opfer "die Seele zerstören", fallen nach dieser Lesart nicht darunter. Vor fast genau einem Jahr, am 24. Februar 2009, reichte Denef deshalb beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Beschwerde gegen die Bundesrepublik ein.

Während jetzt die bayerische Justizministerin Merk fordert, die Verjährungsfristen im Straf- wie im Zivilrecht auf 30 Jahre anzuheben, hält Monika Frommel, Direktorin des Instituts für Sanktionsrecht und Kriminologie an der Kieler Christian-Albrechts-Universität, die Verjährungsfrist bei Missbrauch für angemessen. Sie plädiert dafür, Schadenersatzklagen gegen Institutionen zu erleichtern, wenn diese sich fahrlässig verhalten, etwa Missbrauch deckten und Verdächtige lediglich versetzten. Derartige Verstöße gegen Aufsichtspflichten beträfen nicht nur die katholische Kirche, sondern grundsätzlich alle Träger und Einrichtungen, in denen Kinder, Jugendliche und Behinderte betreut werden.

epd

Kommentare

Keine völkerrechtliche Verjährung der Missbrauchsfälle

Keine völkerrechtliche Verjährung der Missbrauchsfälle in kirchlichen Einrichtungen !

Es wird seitens der Schutzgemeinschaft “Ringvorsorge” bestritten, dass die Misshandlungen angeblich völkerrechtlich verjährt seien.

“Definitionsgemäß” verdichten sich die Massenmisshandlungen einerseits zu einem schweren Verstoß gegen Artikel II Buchstabe b.) der UN Resolution 260 A (III) und stellen andererseits schwere Verstöße insbesondere gegen Artikel 3, Artikel 8 (1) und Artikel 5 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – dar.

Diese völkerrechtlichen Verstösse sind als „völkerrechtswidrige Handlungen“ i.S.d. UN Resolution 56/83 anzusehen und lösen Wiedergutmachungspflichten gem. Art. 31 ff. in jeglicher Hinsicht aus, wobei gem. Artikel 32 der UN Res. 56/83 die “Unerheblichkeit des innerstaatlichen Rechts” gilt.

Eine Verjährung mit Blick auf die vg. Wiedergutmachungpflicht wegen völkerrechtswidriger Handlungen kennt die UN Resolution 56/83 nicht !

Darüber hinaus sind weitere UN und EU Konventionen, wie beispielsweise die UN Kinderrechtskonvention, die UN Antifolterkonvention, die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ggf. einschlägig.

Es ist aufgrund der hohen Anzahl der Missbrauchsfälle und aufgrund des teilweise beabsichtigten und systematischen Vorgehens beim ggf. jahrzehntelangen andauernden Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in kirchlichen Einrichtungen darüber hinaus davon auszugehen, dass es sich bei den Geschädigten insgesamt um eine völkerrechtlich stabile Gruppe insb. i.S.d. § 6 (1) Ziff. 2 des Völkerstrafgesetzbuches.

Auf Artikel 13 EMRK wird hingewiesen; sowie auf die Tatsache, dass Schüler/innen gem. § 2 (2) Ziffer 3 vom Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes erfasst werden. Insofern wäre zu hinterfragen, was die zuständigen Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften und insbesondere die Kirche als Arbeitgeber i.S.d. des § 2 ArbSchG im Zuge ihrer gesetzlichen Präventions- und Aufsichtspflicht getan oder unterlassen haben.

Aufgrund der völkerrechtswidrigen Äußerung des schleswig-holsteinischen Jusitzministers Emil Schmalhaus (parteilos) mit den Worten der Presse – Kieler Nachrichten vom 09.März 2010

„Schleswig-Holsteins Justizminister Emil Schmalfuß warnt vor Aktionismus bei Konsequenzen aus dem Missbrauchsskandal an deutschen Schulen.“

erfolgt zur Wiedergutmachungspflicht eines Staates wegen völkerrechtwidriger Handlungen gem. UN Resolution 56/83 nachfolgende Ergänzung:

Die UN Resolution 56/83 kennt auch keine strafrechtliche Verjährung.

Vielmehr wird die Restitution (Wiederaufnahme) völkerrechtlich verbindlich gefordert !

Im Kapitel II der UN Res. 56/83 heißt es …

Zitat:

Wiedergutmachung des Schadens

Artikel 34
Formen der Wiedergutmachung

Die volle Wiedergutmachung des durch eine völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schadens erfolgt durch Restitution, Schadenersatz und Genugtuung, entweder einzeln oder in Verbindung miteinander, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel.

Artikel 35
Restitution

Ein für eine völkerrechtswidrige Handlung verantwortlicher Staat ist verpflichtet, Restitution zu leisten, das heißt den vor der Begehung der Handlung herrschenden Zustand wiederherzustellen, sofern und soweit die Restitution
a) nicht tatsächlich unmöglich ist;
b) nicht mit einer Belastung verbunden ist, die außer allem Verhältnis zu dem Nutzen steht, der durch Restitution anstelle von Schadenersatz entsteht.

Zitatende

Schleswig-Holsteins Justizminister Emil Schmalfuß warnt vor Aktionismus bei Konsequenzen aus dem Missbrauchsskandal an kirchlichen Einrichtungen, als einen offensichtlichen Versuch zur Verdummung der Bevölkerung hinsichtlich geltenden Völkerrechts.

Denn die UN Resolution 56/83 fordert genau den Aktionismus, vor den der schleswig-holsteinische Justizminister Emil Schmalfuß warnt.
Eine feindlichere Einstellung gegenüber den Opfern und gegenüber dem Völkerrecht kann man eigentlich gar nicht mehr einnehmen.

Ringvorsorge - Schutzgemeinschaft gem. Artikel 1 der UN Resolution 53/144
http://menschenrechtsverfahren.wordpress.com

Quelle: http://www.kn-online.de/top_themen/141175-Kindesmissbrauch-Kieler-Minist...

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