Flüchtlinge müssen keine "freiwillige" Ausreiseabsicht erklären

Flüchtlinge müssen keine "freiwillige" Ausreiseabsicht erklären
Flüchtlinge können nicht gegen ihren Willen zu einer Erklärung aufgefordert werden, dass sie "freiwillig" aus Deutschland ausreisen wollen. Fordert eine ausländische Botschaft für die Ausstellung eines Passes eine solche Erklärung, können dem Flüchtling bei einer verweigerten Unterschrift nicht die Asylbewerberleistungen gekürzt werden, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 7 AY 7/12 R)

Sollen abgelehnte Flüchtlinge abgeschoben werden, sind sie nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitwirkung verpflichtet. Dazu zählt auch, fehlende und für die Abschiebung notwendige Passpapiere bei der Botschaft ihres Heimatlandes zu beantragen. Mitunter verlangen die Botschaften hierfür jedoch eine sogenannte "Ehrenerklärung", in der der Flüchtling unterschreibt, "freiwillig" in sein Heimatland zurückkehren zu wollen.

Im konkreten Fall wurde dies auch von der Klägerin, einer abgelehnten Asylbewerberin aus Mali, verlangt. Die Frau konnte aber wegen fehlender Ausweispapiere nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden. Die malische Botschaft wollte zwar einen Pass ausstellen, jedoch nur unter einer Bedingung: Die Frau müsse schriftlich erklären, dass sie freiwillig nach Mali zurückkehren wolle.

"Freiwillig heißt 'freier Wille'"

Die Frau weigerte sich. Sie müsse lügen, wenn sie die "Ehrenerklärung" unterschreibt, denn sie wolle nicht "freiwillig" nach Mali zurück. Der Salzlandkreis kürzte der Frau daraufhin die Asylbewerberleistungen um 40,90 Euro monatlich.

Das Bundessozialgericht gab jedoch der Klägerin recht. Schließlich gelte immer noch der Grundsatz, dass die Gedanken frei sind. "Freiwillig heißt 'freier Wille'", sagte der Vorsitzende Richter des 7. Senats, Wolfgang Eicher. Würde man diesen Grundsatz missachten, "wären wir in einem totalitären Regime", sagte er. Die Asylleistungen wegen der verweigerten Unterschrift zu kürzen, sei daher rechtswidrig.