Muslimverband wird Körperschaft des öffentlichen Rechts

Muslimverband wird Körperschaft des öffentlichen Rechts
Der Verband Ahmadiyya-Muslim-Jamaat ist in Hessen als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt worden. Damit hat er in dem Bundesland die gleichen Rechte wie die großen christlichen Kirchen.

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Der Verband Ahmadiyya-Muslim-Jamaat ist in Hessen als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt worden. Damit sei die islamische Religionsgemeinschaft im gesamten Bundesgebiet ebenso wie die großen christlichen Kirchen rechtsfähig, sagte die stellvertretende Pressesprecherin des hessischen Kultusministeriums, Eva Dubisch, am Mittwoch in Wiesbaden dem Evangelischen Pressedienst (epd). Die mit dem Körperschaftsstatus verbundenen hoheitlichen Befugnisse seien jedoch auf Hessen beschränkt und müssten für jedes Bundesland eigens beantragt werden.

Die Ahmadiyya-Muslim-Jamaat sei die erste islamische Religionsgemeinschaft in Deutschland, die den Körperschaftsstatus erhält, teilte deren Pressestelle mit. Sie bekenne sich uneingeschränkt zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die aus Pakistan stammende Reformbewegung habe in Deutschland mehr als 35.000 Mitglieder und unterhalte 39 Moscheen mit Minarett und Kuppel. Dazu gehörten die ersten im Nachkriegsdeutschland errichteten Moscheen in Hamburg (1957) und in Frankfurt am Main (1959).

Eigene Beamte, eigene Gesetze, Kirchensteuern

In Hessen zählt die Religionsgemeinschaft nach eigenen Angaben rund 15.000 Mitglieder. Im südhessischen Riedstadt hat sie im vergangenen Jahr ein "Institut für islamische Theologie" zur Ausbildung von einheimischen Imamen eröffnet. Zur Einführung des islamischen Religionsunterrichts in Hessen im kommenden Schuljahr an zunächst 27 Grundschulen ist die Ahmadiyya neben der sunnitischen Türkisch- Islamischen Union der Anstalt für Religion Partner des Landes.

Religionsgemeinschaften kann auf Antrag der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden, "wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten" (Weimarer Verfassung Art. 137,5 in Verbindung mit dem Grundgesetz Art. 140). Mit dem Status verbinden sich unter anderem die Rechte, einen Beamtendienst zu schaffen, Gesetze für die eigene Organisation zu erlassen oder Steuern von den Mitgliedern zu erheben und über das Finanzamt einziehen zu lassen.