Evangelische Kirche verlangt von Mitarbeitern Loyalität

Arbeitsrecht
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Evangelische Kirche verlangt von Mitarbeitern Loyalität
Wer bei Kirche und Diakonie arbeiten will, muss grundsätzlich Kirchenmitglied sein. Grundlage für das Recht von Kirche und Diakonie, von Stellenbewerbern und Beschäftigten eine Kirchenzugehörigkeit verlangen zu dürfen, ist das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. In der sogenannten Loyalitätsrichtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vom Dezember 2016 sind die rechtlichen Regelungen für Kirche und Diakonie und ihre mehr als 700.000 Mitarbeiter präzisiert.

Kommenden Dienstag urteilt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall einer konfessionslosen Berlinerin, die sich 2012 erfolglos auf eine vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung ausgeschriebene Stelle beworben hatte. In der Stellenanzeige wurde ausdrücklich Kirchenmitgliedschaft verlangt. Der EuGH klärt nun, inwieweit die evangelische Kirche und ihre Diakonie selbst bestimmen dürfen, ob sie eine Konfession voraussetzen.

Die zum Januar 2017 geänderten Regelungen der EKD sehen zwar vor, dass die berufliche Mitarbeit in Kirche und Diakonie grundsätzlich die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche voraussetzt. Sie differenzieren aber danach, welche Aufgabe der Bewerber übernehmen soll. Bei Verkündigungs- und Seelsorgeaufgaben sowie bei Aufgaben der evangelischen Bildung ist die Zugehörigkeit zu einer protestantischen Kirche zwingende Voraussetzung. Für Aufgaben der Dienststellenleitung können auch Mitglieder der katholischen Kirche oder orthodoxer Kirchen eingestellt werden.

In der Loyalitätsrichtlinie der EKD sind seit 2017 auch Ausnahmeregelungen für Nichtchristen formuliert. Danach können auch Personen beschäftigt werden, die keiner christlichen Kirche angehören. In der Praxis heißt das: Mitarbeiter dürfen zum Beispiel dann einer nichtchristlichen Religion angehören, wenn ihrer Beschäftigung ein interkulturelles Konzept zugrunde liegt, ihre Tätigkeit also häufigen Kontakt zu Menschen muslimischen Glaubens mit sich bringt. Diakonische Einrichtungen handhaben dies seit Jahren so.

Grundsätzlich gilt: Alle Mitarbeiter müssen sich der evangelischen Kirche gegenüber loyal verhalten und die evangelische Prägung achten, also ihren identitätsstiftenden Bezug zur Botschaft des Evangeliums. Das gilt auch für Atheisten und wird in der Regel in den Vorstellungsgesprächen angesprochen.

Wer aus einer christlichen Kirche ausgetreten ist und nicht in eine andere christliche Kirche wieder eingetreten ist, kann gemäß der Loyalitätsrichtlinie der EKD nicht bei der evangelischen Kirche oder der Diakonie beschäftigt werden. Vor kurzem hatte eine diakonische Mitarbeiterin vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen geklagt, weil ihr nach dem Austritt aus der Kirche fristlos gekündigt worden war. Das Gericht musste den Rechtsstreit nicht entscheiden, denn er endete mit einem Vergleich.

Besondere Verhältnisse herrschen bei der Diakonie in Ostdeutschland. Dort sind Personen, die keiner christlichen Kirche angehören, bereits in der Mehrheit. So gibt die Diakonie Mitteldeutschland der Anteil kirchlich gebundener Mitarbeiter mit 48 Prozent an.