Griese: Zugang zu tödlichen Medikamenten bleibt reglementiert

Foto: epd/Werner Krüper
Griese: Zugang zu tödlichen Medikamenten bleibt reglementiert
Die SPD-Politikerin Kerstin Griese weist darauf hin, dass auch nach dem Sterbehilfe-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Zugang zu tödlichen Medikamente streng reglementiert wird. Das Urteil stelle klar, dass der Verkauf tödlicher Betäubungsmittel weiterhin grundsätzlich verboten bleibe, sagte Griese dem Evangelischen Pressedienst (epd) am Freitag und fügte hinzu: "Das ist gut so."

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte am Donnerstag entschieden, dass in Extremfällen schwer und unheilbar kranken Patienten der Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehrt werden könne, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht. Das gelte, "wenn sie wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, und ihnen keine zumutbare Alternative - etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch - zur Verfügung steht", hieß es in der Pressemiteilung des Gerichts. Die Richter begründeten ihr Urteil mit Hinweis auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Artikel 2 des Grundgesetzes (BVerwG 3 C 19.15).

Mit dieser Begründung "widerspricht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dem Beschluss des Bundestages", sagte Griese, die das im November 2015 beschlossene Gesetz zum Verbot von Sterbehilfe-Organisationen in Deutschland zusammen mit Michael Brand (CDU) federführend vorbereitet hatte. Denn auch in der Begründung des Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verbiete, werde darauf hingewiesen, dass keine Strafbarkeit gegeben ist, wenn "im Einzelfall nach sorgfältiger Untersuchung und unter strikter Orientierung an der freiverantwortlich getroffenen Entscheidung einer zur Selbsttötung entschlossenen Person Suizidhilfe gewährt wird", erklärte Griese.

Im konkreten Fall war die Ehefrau des Klägers seit einem Unfall im Jahr 2002 vom Hals abwärts gelähmt, musste künstlich beatmet werden und war auf ständige medizinische Betreuung und Pflege angewiesen. Wegen dieser von ihr als unerträglich und entwürdigend empfundenen Leidenssituation hatte sie im November 2004 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Erlaubnis zum Kauf einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels beantragt. Das Bundesinstitut lehnte dies unter Hinweis auf den Zweck des Betäubungsmittelgesetzes ab. Im Februar 2005 reisten der Kläger und seine Frau schließlich in die Schweiz, wo sich die Frau mit Unterstützung eines Vereins für Sterbehilfe das Leben nahm.