Imam scheitert mit Klage gegen den Verfassungsschutz

Imam scheitert mit Klage gegen den Verfassungsschutz
Ein Imam aus Heilbronn ist mit einer Unterlassungsklage gegen den baden-württembergischen Verfassungsschutz vor dem Stuttgarter Verwaltungsgericht gescheitert.

Heilbronn, Stuttgart (epd). Der Kläger wollte erreichen, dass die Verfassungsschützer einen Online-Artikel widerrufen, in dem es heißt, der Imam propagiere den "bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene Sex-Sklaverei". Wie das Verwaltungsgericht am Freitag mitteilte, kann der muslimische Geistlicher beim Verwaltungsgerichtshof in Berufung gehen. Eine schriftliche Begründung des Urteils steht noch aus.

Distanzierung von Islamisten vermisst

Am Donnerstag hatte der Imam in der mündlichen Verhandlung betont, er habe die angegriffenen Positionen nicht selbst vertreten, sondern nur historische Positionen referiert. Die Verfassungsschützer zitierten aus Online-Predigten des Imam, wonach Sklaven "niedriger als ein Tier" behandelt werden könnten. Ein muslimischer Besitzer dürfe mit weiblichen Gefangenen auch Geschlechtsverkehr haben. Die Vertreter des Landesamts für Verfassungsschutz vermissten in den Predigten eine Distanzierung, zumal aktuell die Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) genau nach dieser Auffassung mit gefangenen Jesidinnen umgehe.

Imam wollte keine Aufforderung verbreitet haben

Außerdem warfen sie dem Kläger vor, er habe die Audiodateien nachträglich professionell entschärft und unter demselben Dateinamen wieder ins Netz gestellt. Dessen Anwalt betonte, dies sei "in versöhnlicher Absicht" geschehen. Der Imam verwies darauf, dass er auf seiner Internetseite in einem Haftungsausschluss ausdrücklich betone, dass mit dem Referieren von Positionen des Koran keine Aufforderung verbunden sei, diese in Deutschland auch umzusetzen.

Der Kläger bestritt zudem, wie vom Verfassungsschutz behauptet eine "Online-Koranschule" zu betreiben. Sein Rechtsanwalt betonte, es handele sich um eine Sammlung von Vorträgen, und es existiere kein gegenseitiges Verhältnis zu den Zuhörern. Die Richterin gab zu bedenken, dass der Begriff Koranschule nicht geschützt sei.