Strafbare Polizisten-Beleidigung setzt überschaubare Gruppe voraus

Strafbare Polizisten-Beleidigung setzt überschaubare Gruppe voraus
Die allgemeine Polizistenbeleidigung "ACAB" für "all cops are bastards" ist nicht automatisch strafbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Kritik kommt von der Gewerkschaft der Polizei.

Karlsruhe (epd). Solch eine Parole sei von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn sie sich nicht auf eine "hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe" bezieht, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in zwei am Freitag veröffentlichten Beschlüssen. (AZ: 1 BvR 257/14 und 1 BvR 2150/14)

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) kritisierte das Urteil. GdP-Vorsitzender Oliver Malchow verwies darauf, dass die Abkürzung "ACAB" nahezu immer in Verbindung mit Gewalt gegen Polizisten stehe. Für seine Kolleginnen und Kollegen sei die Gerichtsentscheidung ein "Schlag ins Gesicht".

In einem Fall ging es um Fußballfans bei einem Zweitliga-Spiel des Karlsruher SC gegen den VfL Bochum im Oktober 2010. Mehrere Fans kritisierten dabei mit einem Transparent den Polizeieinsatz bei einer Großdemonstration gegen das Bahn-Projekt "Stuttgart 21". Nachdem dieses eingerollt war, folgte ein neues Banner mit den Buchstaben "ACAB".

Oberlandesgericht verhängte Geldstrafe

Die Polizei sah darin eine strafbare Beleidigung. Einer der Fans wurde identifiziert und zu einer Geldbuße in Höhe von 600 Euro verurteilt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Strafe. Es handele sich um eine herabsetzende Äußerung.

In dem anderen Verfahren wurde ein Fußballfan wegen eines "ACAB"-Aufdrucks auf seiner Hose zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro verurteilt. Der Fan habe gewusst, dass die beim Fußballspiel anwesenden Polizisten die Beleidigung sehen würden, urteilte das Oberlandesgericht München.

Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch, dass die allgemeine Beleidigung "ACAB" vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein kann. Eine strafbare Beleidigung setze voraus, dass sich die Parolen konkret gegen Polizisten richten. Allein das Wissen, dass die Äußerung von Polizisten wahrgenommen werden könnte, reiche für eine strafbare Beleidigung nicht aus. Die Vorinstanzen müssten daher noch einmal prüfen, ob die Verurteilten die Parolen bewusst an einzelne Beamte gerichtet oder sich extra in der Nähe der Einsatzkräfte begeben haben.