Pressefreiheit berechtigt nicht zum Abhören des Polizeifunks

Pressefreiheit berechtigt nicht zum Abhören des Polizeifunks
Wenn Journalisten rechtswidrig den Polizeifunk abhören, dürfen sie sich über Strafen nicht wundern.

Straßburg (epd). Ein entsprechendes Abhör-Verbot verletze nicht die Presse- und Meinungsfreiheit, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Damit hielten die Richter die von einem italienischen Gericht verhängten Bewährungsstrafen gegen drei Lokaljournalisten für rechtmäßig. (AZ: 22567/09)

Anschließend verurteilt

Die Journalisten einer Lokalzeitung im norditalienischen Lecco am Comer See hatten am 1. August 2002 den Polizeifunk der Carabinieri, der italienischen Bundespolizei, abgehört. Dabei erfuhren sie, dass einige Beamte zu einem illegalen Waffenlager geschickt wurden. Die Polizisten wunderten sich, dass auch Journalisten von dem Waffenlager wussten und durchsuchten deren Auto. Sie fanden Gegenstände einer Abhöreinrichtung, später in deren Büros auch die komplette Abhöranlage.

Vor dem Mailänder Berufungsgericht wurden die Reporter anschließend wegen des illegalen Abhörens des Polizeifunks zu Bewährungsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Mit der Verurteilung wird nach Auffassung des Straßburger Menschenrechtsgerichtshofs die Presse- und Meinungsfreiheit nicht verletzt. Den Journalisten sei ja nicht verboten worden, über das Waffenlager zu berichten. Sie hätten jedoch gegen das Verbot verstoßen, den Polizeifunk abzuhören. Dieses diene der öffentlichen Sicherheit und damit auch dem Schutz vor Kriminalität und sei gerechtfertigt, argumentierten die Richter. Daran müssten sich auch Journalisten in ihrer Berichterstattung halten. Die Strafen seien nicht als unverhältnismäßig anzusehen.