Bundespräsident muss Presse keine Auskunft zu Gesetzgebungsverfahren
geben

Bundespräsident muss Presse keine Auskunft zu Gesetzgebungsverfahren geben
Das Bundespräsidialamt muss einem Pressevertreter keine Auskunft zu möglichen Bedenken des Staatsoberhauptes bei Gesetzgebungsvorhaben geben. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Berlin (epd)Das Gericht bestätigte damit am Donnerstag in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. November 2015. (OVG 6 S 56.15)

Ein Berliner Journalist hatte demnach im April 2015 beim Bundespräsidialamt um Auskunft zu verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundespräsidenten beim Betreuungsgeldgesetz und anderen Gesetzesvorhaben in der laufenden Amtszeit gebeten. Dieses Ansinnen wies das Amt mit der Begründung zurück, über Ausfertigungsprüfungen und in diesem Zusammenhang angestellte formelle und materielle Erwägungen sowie einzelne Prüfungsschritte werde keine Auskunft erteilt. Der Journalist hatte daraufhin einen Eilantrag auf Erteilung der Auskünfte gestellt.

Bereits Ende November hatte das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag jedoch zurückgewiesen. Zwar müssten auch der Bundespräsident und das ihm zuarbeitende Bundespräsidialamt grundsätzlich die Presse über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgemäß informieren. Hinsichtlich der Ausfertigung von Gesetzen durch den Bundespräsidenten einschließlich der verfassungsrechtlichen Prüfung stünden dem Anspruch jedoch schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen entgegen.

Richter betonen "präsidiale Eigenverantwortung"

Wie das Oberverwaltungsgericht nun am Donnerstag mitteilte, wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts am Mittwoch durch die nächsthöhere Instanz bestätigt. Die Entscheidungsfindung des Bundespräsidenten bei der ihm nach Grundgesetzartikel 82 Absatz 1 obliegenden Ausfertigung von Gesetzen gehöre zum Kernbereich präsidialer Eigenverantwortung, für den ein schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse besteht, hieß es zur Begründung des OVG.

Zudem wiesen die Richter eine mögliche Eilbedürftigkeit zurück, weil der Pressevertreter nicht glaubhaft gemacht habe, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug an der Berichterstattung zu dem von dem Bundesverfassungsgericht bereits für nichtig erklärten Betreuungsgeldgesetz sowie weiterer Gesetze bestünden, hieß es weiter.