Asyl: Gericht räumt EU-Staaten mehr Spielraum bei Fristen ein

epd-bild/Gustavo Alabiso
Die Drei-Monats-Frist aus der Dublin-Verordnung dient nur der organisatorischen Abwicklung zwischen den Mitgliedstaaten.
Asyl: Gericht räumt EU-Staaten mehr Spielraum bei Fristen ein
Die Drei-Monats-Frist aus der Dublin-Verordnung dient der organisatorischen Abwicklung, schützt aber nicht das Recht des einzelnen Asylbewerbers. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt im Fall einer Pakistanerin entschieden.

Leipzig (epd)Bei einer drohenden Abschiebung in ein anderes EU-Land können sich Asylbewerber nicht auf Fristversäumnisse im Dublin-Verfahren berufen. Dies gilt zumindest dann, wenn der betreffende EU-Mitgliedstaat einer Wiederaufnahme des Asylsuchenden zugestimmt hat, wie das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag in Leipzig entschied. Die im Dublin-Verfahren festgelegten Fristen gelten demnach zwar für den Rechtsverkehr zwischen den Staaten, dienen aber nicht dem Schutz eines einzelnen Asylbewerbers (AZ: BVerwG 1 C 32.14).

Asylverfahren in Deutschland

Geklagt hatte eine Pakistanerin, die für sich und ihre drei Kinder im Januar 2013 in Deutschland Asylanträge gestellt hatte. Genau ein Jahr später wurden diese vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt, außerdem ordnete die Behörde eine Abschiebung nach Spanien an. Dort hatte die Frau bereits Asyl beantragt. Die spanischen Behörden stimmten einer Wiederaufnahme der Familie zu.

Mit ihrer Klage wollte die Frau erreichen, dass ihr Asylverfahren in Deutschland geführt wird. Denn eigentlich hätte die Bundesrepublik die spanischen Behörden spätestens innerhalb von drei Monaten um die Wiederaufnahme ersuchen müssen. Die Frau berief sich auf Artikel 17 Absatz 1 der Dublin-II-Verordnung. Darin heißt es wörtlich: "Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig."

Kein Schutz für einzelnen Asylbewerber

Vor dem Bundesverwaltungsgericht unterlag die Pakistanerin nun in dritter Instanz. Die Drei-Monats-Frist aus der Dublin-Verordnung diene nur der organisatorischen Abwicklung zwischen den Mitgliedstaaten und schütze nicht den einzelnen Asylbewerber, urteilten die höchsten deutschen Verwaltungsrichter. Dieser könne sich in solchen Fällen nur gegen eine Abschiebung in ein anderes EU-Land wehren, wenn die Bedingungen in dem aufnehmenden Land zweifelhaft seien oder das dortige Asylverfahren "systemische Mängel" aufweise.